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Stiftungssatzung

Seriosität und Transparenz sind für uns unabdingbar mit unserer Stiftung verbunden.
Auf dieser Seite finden Sie unsere Satzung.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

1. Die Stiftung führt den Namen
„Deutsche Stiftung für Menschen mit Downsyndrom„.

2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

3. Sie hat ihren Sitz in 73557 Mutlangen in Baden-Württemberg

4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Sitzungszweck

1. der Stiftung ist die gemeinnützige und mildtätige Förderung von Menschen mit Downsyndrom. Der Stiftung steht es frei den Stiftungszweck durch operative oder fördernde Tätigkeiten zu verwirklichen.

2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
a) Hilfestellung für betroffene Menschen mit Downsyndrom und deren Angehörigen zur Verbesserung der Lebensqualität von Menschen mit Downsyndrom.
b) Förderung der Integration und der Lebensqualität von Menschen mit Downsyndrom in allen Bereichen des mitmenschlichen Zusammenlebens.
c) Förderung von Kunst, Musik und Sport bei Menschen mit Downsyndrom.
d) Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit in den Bereichen von Kunst, Musik und Sport zwischen Menschen mit Downsyndrom und Menschen ohne Behinderungen.
e) Förderung von Wissenschaft und Medizin für die Besonderheiten des Downsyndroms.
f) Förderung und Aufklärung der Gesellschaft über das Downsyndrom.
g) Förderung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Downsyndrom.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4 Stiftungsvermögen

1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

2. Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllungen von Auflagen in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.

3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge u. Zuwendungen

1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel und Zeitvorstellungen bestehen.

3. Im Rahmen des steuerrechtlichen Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 6 Organe der Stiftung

1. Organe der Stiftung sind der Vorstand, die Geschäftsführung und das Kuratorium.

2. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

3. Das Amt des Vorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Das Kuratorium kann hiervon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

4. Die jährlichen Gesamtkosten, für die Organe der Stiftung (Vergütung und Aufwandsersatz) dürfen 10% der jährlichen Stiftungserträge nicht überschreiten.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, maximal 5 Personen. Er ist auf 4 Jahre zu wählen.

2. Die Familie der Stifter oder Verwandte in gerader Linie haben ein Anrecht auf eine Mitgliedschaft im Vorstand oder Kuratorium. Sollte dies während einer Wahlperiode nicht in Anspruch genommen werden verfällt dieser Anspruch nicht.

3. Scheiden die Stifter oder ein anderes Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden
Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Die Wiederbestellung ist zulässig.

4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

5. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Das Kuratorium wird auf 4 Jahre gewählt

6. Das Amt eines gewählten Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

7. Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorstandsvorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Vorsitzender und Stellvertreter können eigenmächtig entscheiden bis zu einem Ausgabenbetrag von 1000,-- Euro ansonsten müssen Entscheidungen der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.

2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens. Bei Bedarf kann der Vorstand entsprechende Anlagerichtlinien verfassen,
b) die Verwendung der Stiftungsmittel,
c) die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresabrechnung und des Tätigkeitsberichtes.

3. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.

4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Rechte und Pflichten der Geschäftsführung

Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

1. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen.
Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens 1 Mitglied des Vorstandes dies verlangt.

2. Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 2 Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

4. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsvorsitzenden den Ausschlag.

5. Wenn kein Mitglied des Vorstandes schriftlich oder fernschriftlich widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

6. Über die Sitzung sind Niederschriften zu fertigen und von allen Vorstandsmitgliedern und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

7. Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zuerlassende Geschäftsordnung enthalten.

§ 11 Kuratorium

1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 und maximal 12 Mitgliedern.

2. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre.

3. Neue Kuratoriumsmitglieder werden vom Vorstand und/oder von den Kuratoriumsmitgliedern vorgeschlagen. Sie werden mit einfacher Mehrheit gewählt.

4. Das Kuratorium wählt bei aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

5. Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrungen im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.

6. Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 12 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums

1. Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) Empfehlungen für die Verwendung von Stiftungsmitteln,
c) Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts einschließlich der Vermögensübersicht,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.

2. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.

3. Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kuratoriums oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführung und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.

4. Für die Beschlussfassung des Kuratoriums bzw. von Vorstand und Kuratorium gemeinsam gilt § 10 entsprechend.

5. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 13 Satzungsänderung

1. Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

2. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 14 Zweckerweiterung, ...

...Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

1. Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.

2. Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint (möglich ist). Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

3. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderungen, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.

4. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 15 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, kann der Vorstand gemeinsam mit dem Kuratorium und in Absprache mit dem zuständigen Finanzamt durch Beschluss einen Begünstigten benennen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln.

§ 16 Stiftungsaufsicht

1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Baden-Württemberg geltenden Stiftungsrechts.

2. Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium in Stuttgart.

3. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.

Mutlangen, den 17.7.2018

Genehmigung der vorstehenden Satzung erfolgte am 20.11.2018 durch das Regierungspräsidium Stuttgart.